Vereinssatzung

Satzung Tierhilfe Montenegro e.V.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§1

Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Montenegro e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck des Vereins

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke sind insbesondere:

1.         Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens

2.         Aufklärung , Belehrung über Tierschutzprobleme

3.         Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere

4.         Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch

5.         Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen

6.         Zusammenarbeit mit Behörden auf dem Gebiet des Tierschutzes

7.         Unterhaltung eines Tierheims

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
  • Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse
  • Sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen

Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern

auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft

§3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erwerben Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten, dies geschieht durch die Aushändigung der Mitgliedskarte. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck (§2) des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres bis zum 30.09.
  • des Jahres erklärt werden kann,
  • durch Ausschluss oder
  • durch den Tod.
  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
  • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger
  • schriftlichen Mahnung im Rückstand ist,
  • wenn es den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutzbestrebungen allgemein
  • oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (§9) mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz

im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben

haben.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§4

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§5

1. Die Rechte, die den Mitgliedern in den Angelegenheiten des Vereins nach Gesetz und

Satzung zustehen, werden in der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung der

erschienenen Mitglieder ausgeübt.

2. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, bei den Verhandlungen, Beschlüssen und

Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

§6

1.   Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.

2.   Der Beitrag ist bis zum 30. März des Kalenderjahres, bei Neueintritt nach dem 1. April innerhalb eines Monats nach Aufnahme zu entrichten.

3.   Der Vorstand kann den Beitrag einzelner Mitglieder aus wichtigem Grund ermäßigen, stunden oder erlassen.

4.   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

V. Organe des Vereins

§7

Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung

VI. Vorstand

§8

1.   Der Vorstand besteht aus 4 Personen, der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in. Sie müssen persönliche Mitglieder des Vereins sein. In den Vorstand gewählt werden kann nur, wer seit mindestens einem Jahr Mitglied des Vereines ist.

2.   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3.   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und de Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.

§ 9

1.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die/der Schatzmeister des Vereins. Sie vertreten jeweils einzeln.

2.   Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, und können einzeln von den Mitgliedern des Vorstandes abgegeben und  vertreten werden. Sie sind schriftlich niederzulegen.

§10

1.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des zweiten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen.

2.   Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen, darüber hinaus kann der Vorstand Vereinsmitglieder zu Beisitzern zur Wahrnehmung besonderer Aufgabenbereiche ernennen.

3.   Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen.

4.   Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer vorzulegen.

§11

1.   Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er darf nur in Höhe der baren Auslagen, die ihm aus seiner Tätigkeit für den Verein erwachsen sind, entschädigt werden.

2.   Kosten durch Geschäftsreisen im Interesse des Vereins sind nach dem Reisekostengesetz des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung abzugelten.

§12

Die Leitung des vom Verein errichteten Tierheims obliegt einem vom Vorstand zu benennenden Vorstandsmitglied.

Der Vorstand kann bei Bedarf einen geschäftsführenden Tierheimleiter einstellen. Für diese

Tätigkeit darf keine unverhältnismäßige Vergütung gewährt werden.

VII. Mitgliederversammlung

§13

1.   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.

2.   Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, nach 6- monatiger Mitgliedschaft und das zum Zeitpunkt einer Abstimmung mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug ist.

3.   Die den Jahresabschluss beschließende Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll möglichst im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden.

4.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn wenigstens 30% aller Mitglieder des Vereins in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.

§14

1.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (gem. § 9 Abs. 2) einberufen.

2.   Zur Mitgliederversammlung ist mit dreiwöchiger Frist unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch Rundschreiben einzuladen.

3.   Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen ob fristgerechte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der erschienenen Vereinsmitglieder haben.

4.   Beschlüsse können nur über die Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung braucht nicht angekündigt zu werden.

§15

1.   Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die/der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die/der 2.Vorsitzende des Vereins. Sind beide verhindert, leitet die/der Schatzmeister/in die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung des/der gewählten Schriftführers/in ernennt sie/er einen Schriftführer/in und die erforderliche Zahl von Stimmenzählern. Für die Wahl von einem oder mehreren Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter mit einfacher Mehrheit.

2.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden, hilfsweise die der/des zweiten Vorsitzenden. Für die Feststellung. ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht erschienen. Das gleiche gilt. wenn bei Wahle durch Stimmzettel unbeschriebene oder den Wahlvorschlägen nicht entsprechende Stimmzettel abgegeben werden.

3.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Durchführung von Prozessen gegen Vorstandsmitgliedern, die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder

4.   Grundsätzlich ist offen durch Erheben der Hand abzustimmen.

5.   Abstimmungen haben geheim durch Stimmzettel zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt. Vorstandswahlen sind generell geheim durch Stimmzettel durchzuführen.

6.   Zu wählen ist auf Grund von Einzelwahlvorschlägen, die in der Mitgliederversammlung zu machen sind. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden. Wird durch Stimmzettel gewählt, sind diejenigen gewählt, die mehr als die Hälfte aller Stimmen erhalten haben. Soweit diese Mehrheit in einem Wahlgang nicht erreicht wird, so findet eine Stichwahl zwischen denen beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

§16

1.   Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Bei Wahlen sind die Namen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Die Stimmzettel brauchen nicht aufbewahrt zu werden.

2.   Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§17

Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt die Beschlussfassung über:

  1. den Geschäftsbericht des Vorstandes
  • den Bericht des Rechnungsprüfers
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
  • die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins und die Wahl der Liquidatoren
  • sonstige Gegenstände, die für die Beschlussfassung gesetzlich vorgeschrieben sind
  1. Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

VIII. Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

§18

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

IX. Rechnungslegung

§19

1.   Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung des Vereinszweckes gewährleisten.

2.   Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand ein Inventar aufzustellen und die dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen vorzunehmen. Auf Grund des Inventars und der Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

§20

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereines sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereines erstatte werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereines nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§21

Der durch die Rechnungsprüfer geprüfte Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind mit dem Bericht der Rechnungsprüfer spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsicht der Mitglieder auszulegen

X. Auflösung und Abwicklung

§22

Der Verein wird aufgelöst

1. durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung,

2. durch Eröffnung des Konkursverfahrens,

3. durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes im Kreis Leipzig zu verwenden hat.

XI. Redaktionelle Änderungen

§23

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

XII. Inkrafttreten

§24

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in

Kraft.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10. Januar 2010 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

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1. Vorsitzende                            2. Vorsitzende/Kassenwart           Schriftführerin

Renate Heimann                        Simone Ulbrich                             Anita Bergter

Renate Heimann

Grünauer Allee 45

04209 Leipzig                                                        

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Simone Ulbricht

Dahlienstr. 103

04209 Leipzig                                                       

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Anita Bergter

Tollweg 21

04289 Leipzig                                                     

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Renate Langrock

Cezanneweg 1

04289 Leipzig                                                     

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Martina Kovac

J.-Gottschalk-Weg 13

04289 Leipzig                                                     

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Michaela Kirsten

Dr.-Hermann-Duncker-Str. 6

04179 Leipzig                                                     

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Hilde Freund

Grünauer Allee 6

04209 Leipzig                                                      

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P.S. Eintrag in das Vereinsregister VR4896 beim Amtsgericht Leipzig am 30.01.2010.

Satzung im PDF-Format zum Download: SATZUNG